Mittwoch, 13. November 2013

Keine Panik vor SEPA-Umstellung bei Banküberweisungen

Unverständliche Briefe zu Lastschriften?
In diesen Tagen bekommen viele Privatkunden Post von der Bank bzw. Sparkasse (etwa per Kontoauszug) in Sachen SEPA. Die Abkürzung steht für »Single Euro Payment Area«, zu deutsch einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Bitte nicht erschrecken – trotz Finanzkauderwelsch ändert sich für den oft zitierten Otto Normalverbraucher kaum etwas. Auch wenn sich das in einem Kontoauszug zum Beispiel der Berliner Volksbank ganz anders liest und man darüber stark verunsichert sein könnte. Denn da heißt es etwa: »Das Abbuchungsauftragslastschriftverfahren darf ab 1.2.2014 nicht mehr genutzt werden. Deshalb entfallen die entsprechenden Regelungen im Abschnitt B der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr, so daß eingereichte Abbuchungsauftragslastschriften dann nicht mehr eingelöst werden dürfen. Das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren darf ab 1.2.2014 nur noch für Zahlungen genutzt werden, die an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden.« Alles klar?
Aber wie gesagt – keine Aufregung. Einer der Hintergründe für die Neuerungen ist die Aufhebung der Unterschiede zwischen Zahlungen im In- und solchen im Ausland, jedenfalls in allen Mitgliedsstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und der Schweiz, wie zum Beispiel auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Niedersachsen nachzulesen ist. Lastschrift und Überweisung sollen »genauso bequem und einfach wie im Inland möglich sein«. Eine solche Überweisung soll beim SEPA-Verfahren nur noch einen Bankgeschäftstag dauern. Derzeit kann es bei Auslandstransfers bis zu einer Woche dauern, so die Verbraucherschützer weiter. Auslandsüberweisungen sollen zudem nicht mehr teurer sein als Geldtransfers im Inland.
Vom 1. Februar 2014 an müssen Unternehmen, Vereine und öffentliche Verwaltung das neue System verwenden. Dagegen hat der schon angesprochene Otto Normalverbraucher eine Übergangsfrist von zwei Jahren, in denen er die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen weiter wie bisher nutzen kann – jedenfalls im nationalen Zahlungsverkehr. Das Geldinstitut wandelt diese Angaben dann per Computer in die neue, hierzulande 22stellige IBAN (International Bank Account Number) automatisch um. Im Bankensprech wird das »konvertieren« genannt – hat aber weder mit konvertierbarer (also zu einem Wechselkurs tauschbarer) Währung noch mit einem neuen Glauben zu tun.
Kunden »müssen zunächst nicht aktiv werden. Kreditinstitute stellen die Daueraufträge automatisch um. Einzugsermächtigungen zum Beispiel von Energieversorgern oder Vereinen behalten ihre Gültigkeit. Verbraucher werden von ihnen über die Umstellung auf SEPA-Lastschrift informiert.« Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) empfiehlt, die in dem Bankschreiben angegebene IBAN auf ihre Richtigkeit zu prüfen – man findet diese auf jedem Kontoauszug. Sie beginnt mit dem Ländercode (für Deutschland: DE) und einer zweistelligen Prüfziffer. Danach folgen in der Bundesrepublik die Bankleitzahl und die Kontonummer. Auch Überweisungsaufträge können die Geldinstitute bis Anfang 2016 aufgrund einer Sonderregelung im SEPA-Begleitgesetz im »alten« Verfahren entgegennehmen, so die VZ Niedersachsen.
Bei der Deutschen Bundesbank ist unter dem Stichwort »SEPA für Verbraucherinnen und Verbraucher« auf der Internetseite nachzulesen, daß das »im deutschen Einzelhandel bewährte und stark genutzte elektronische Lastschriftverfahren« ebenfalls bis zum 1. Februar 2016 nutzbar ist. Bei diesem ELV legt man als Kunde seine »EC«-Karte an der Kasse vor und ermächtigt mit seiner Unterschrift auf einem Beleg das Unternehmen, den Rechnungsbetrag von seinem Konto einzuziehen.
Auch in bezug auf die bisherigen Einzugsermächtigungen (also die Erlaubnis an Zahlungsempfänger, zu festgelegten Daten einen bestimmten Betrag vom Konto des Verbrauchers abzubuchen – die Miete zum Beispiel) beruhigt die VZ Niedersachsen nachdrücklich. »Sie müssen erteilte Einzugsermächtigungen nicht erneuern! Alle bisher erteilten Einzugsermächtigungen gelten weiter und können als SEPA-Lastschrift genutzt werden!« Der jeweilige Zahlungsempfänger werde seinen Kunden lediglich unterrichten, wann in das neue Verfahren gewechselt wird, so die Verbraucherschützer. Viele werden entsprechende Informationspost schon bekommen haben. Also, alle schriftlich einmal erteilten Einzugsermächtigungen gelten fort und werden zum 1.2.2014 zu den sogenannten SEPA-Mandaten.
Beim SEPA-Lastschriftmandat (das schon seit 9.7.2012 für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge zu erteilen möglich war) ist neu, daß der Verbraucher im Gegensatz zur erwähnten Einzugsermächtigung sowohl einen Vertragspartner (etwa eine Versicherung) ermächtigt, Geld von seinem Konto einzuziehen als auch der Bank ausdrücklich erlaubt, den fälligen Betrag abzubuchen und an den Zahlungsempfänger weiterzureichen. »Anders als bei der bisherigen Einzugsermächtigung wird die Zahlung also von vornherein genehmigt. Durch diese Änderung entfällt die bisherige Widerspruchsmöglichkeit. Statt dessen haben Sie jedoch einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung des abgebuchten Betrages«, formulierten die Experten der VZ Niedersachsen. Dennoch müßten Kontoinhaber aufpassen und regelmäßig in relativ kurzen Abständen ihre Kontoauszuüge überprüfen, um fristgemäß Falsches reklamieren zu können. Dieser Zeitraum beträgt demnach acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung. (Bitte aufpassen: Zuvor waren es sechs Wochen nach Abrechnungsschluß, der oft identisch mit dem Quartalsende war.) Und bei unberechtigten, oder anders ausgedrückt: nicht autorisierten, Lastschriften gelte eine Rückerstattungsfrist von 13 Monaten nach dem Tag der Buchung.
Ergänzend ist bei der Deutschen Bundesbank nachzulesen, daß bei der SEPA-Lastschrift gerade nicht bei jeder Änderung des eingezogenen Betrags ein neues Mandat eingeholt werden müsse. »Denn der Vorteil der Lastschrift liegt primär in der Nutzung für den Einzug unterschiedlicher Beträge. Maßgeblich sind hier die Regelungen in der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister.« Außerdem wird darauf hingeweisen, daß die SEPA-Verordnung Verbrauchern das Recht gebe, ihrem Zahlungsdienstleister, also ihrer Bank, »folgende Aufträge zu erteilen: – Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen;
– ein Zahlungskonto gänzlich für Lastschriften zu blockieren;
– Lastschriften bestimmter Zahlungsempfänger zuzulassen (»White lists«) oder auszuschließen (»Black lists«). 
(jW)

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